Schweizerischer Fachverband Flüssiggas (FVF)

Anmeldung

                             

Berechtigung zur Ausführung der CCS Kontrolle  

Der FVF erteilt auf Antrag das Recht und die Pflicht zur Durchführung der periodischen Kontrollarbeiten an Caravans an Betriebe, die über mindestens einen Sachverständigen gemäss Reglement CCS verfügen. Dieser Sachverständige ist für die sachgemässe und sicherheitstechnische Ausführung verantwortlich.

Als Sachverständige CCS gelten:

  • Personen, die über genügend Kenntnisse über Flüssiggas verfügen

(EKAS Richtlinie 1942, Art. 2.4.2) und zusätzlich den vom FVF organisierten
Zusatzkurs CCS absolviert haben.

Als Personen, die über genügend Kenntnisse über Flüssiggas verfügen gelten:

  • Inhaber der höheren Fachprüfung im Sanitärfach (oder einer anderen gleichwertigen Fachprüfung), sofern sie nachweisen können, dass sie im Bereich Flüssiggas geprüft wurden.
  • Berufsleute mit Fähigkeitsausweis im Sanitärfach (oder einer anderen gleichwertigen Fachprüfung), sofern sie nachweisen können, dass sie zusätzlich über die theoretischen Grundlagen im Bereich Flüssiggas geprüft wurden.
  • Personen die nachweisen können, dass sie eine - unter der Aufsicht des Arbeitskreises Flüssiggas der SUVA stehende - theoretische Prüfung über Flüssiggas bestanden haben. 

Allgemeine Bedingungen:

  • Der Betrieb muss im Register der berechtigten Betriebe aufgeführt sein. Der Eintrag im Register ist gebührenpflichtig.
  • Der Betrieb muss den notwendigen Service- und Reparaturdienst gewährleisten können.
  • Der Name der Kontroll-Firma und des Sachverständigen muss in leserlicher Schrift auf dem Prüfprotokoll vermerkt sein.
  • Der FVF führt das Register der berechtigten Betriebe und deren Sachverständigen.
  • Der FVF ist befugt, bei Reglementsänderungen von den Sachverständigen den Besuch eines Repetitionskurses zu verlangen.
Suche:
de / fr (it)